Brandschutz-Serviceleistungen sind seit 2006 steuerlich absetzbar
Mit dem Jahreswechsel kommt auch die Zeit der Steuererklärung. Da sollte man nichts verschenken und alle abzugsfähigen Belege – im eigenen Interesse – sorgfältig sammeln.
Seit zwei Jahren zählen dazu auch Arbeitskosten, die bei der regelmäßigen Instandhaltung von Feuerlöschern, Rauchwarnmeldern oder anderen Brandschutzeinrichtungen anfallen. Denn diese sind, zumindest teilweise, steuerlich absetzbar.
Möglich macht dies die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene „Erweiterung der steuerlichen Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen auf handwerkliche Leistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes“. Der Steuerbonus beträgt hierbei 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung einschließlich der Mehrwertsteuer – mit einer Höchstgrenze von 600 Euro pro Jahr.
Begünstigt werden alle Handwerksleistungen inklusive der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Hierfür sind dem Finanzamt eine entsprechende Rechnung und – Barzahlungen sind nicht zugelassen – die von der Bank bestätigte Überweisung bei der Abgabe der Steuererklärung vorzulegen. Dabei muss die Rechnung jedoch den Anteil der Arbeitskosten gesondert ausweisen.
Ausgenommen von der Regelung sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgen oder als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.