Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen
1. Die Werbung darf nicht mit Hilfe lichttechnischer Einrichtungen wie retroreflektierender Folien oder tagesleuchtende Farben erfolgen (vgl. § 49 a Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung).
Im Ergebnis teilen wir Ihnen mit, dass Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften der öffentlichen Feuerwehren aus Gründen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung sowie aus Sicherheitsgründen nicht mit Werbe- bzw. Reklameaufschriften versehen werden sollen. Es ist dabei unerheblich, ob das entsprechende Feuerwehrfahrzeug staatlich gefördert wurde oder nicht.
Gegen eine maßvolle Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen, die die o.g. Gesichtpunkte berücksichtigt, bestehen allerdings keine Bedenken. So bringt beispielsweise jeder Aufbauhersteller sein Firmenloggo an den Feuerwehrfahrzeugen an.
Für die Anbringung der Homepageadresse der Feuerwehr am Fahrzeug gilt im Übrigen das Gleiche wie für die sonstige Werbung an Feuerwehrfahrzeugen. Also eine sehr dezente Kennzeichnung, damit das äußere Erscheinungsbild eines Feuerwehrfahrzeuges nicht darunter leidet. Wir sehen dies als erfüllt an, wenn diese Kennzeichnung (Schriftgröße) nicht größer ist als die Beschriftung der beiden vorderen Fahrzeugtüren mit "Freiwillige Feuerwehr XXX".