Hartz IV: Kein Abstrich bei Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige, die Arbeitslosengeld II empfangen, werden weiterhin bis zur Höhe von 175 Euro im Monat nicht auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Die im Rahmen der Neuregelung der Hartz IV-Regelsätze geplante Veränderung der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen konnte abgewendet werden.
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