Abbrennen von Lager- und sog. Traditionsfeuern
In der Vergangenheit musste immer wieder festgestellt werden, dass vor allem im Rahmen von sog. Traditionsfeuer (z.B. Sonnwend- oder Johannisfeuer) neben zulässigen Brennstoffen auch Abfälle (insbesondere lackierte oder beschichtete Hölzer, Furniermöbelteile, Spanplatten, Dämmstoffe, Reifen, Polstermöbel etc.) zur Verbrennung bereit gehalten bzw. verbrannt wurden. Neben der damit verursachten erheblichen Umweltbelastung durch Freisetzung besonders schädlicher Luftschadstoffe (z.B. Dioxin bei Verbrennung von Kunststoff) verstößt diese Praxis auch gegen abfallrechtliche Bestimmungen.
Das Landratsamt weist daher ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verboten ist, Abfälle außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu lagern, abzulagern oder zu behandeln (z.B. verbrennen). Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Im Rahmen von Traditions- oder sonstigen Lagerfeuern darf ausschließlich naturbelassenes Holz (z.B. direkt aus dem Wald bzw. Abschnittholz aus dem Sägewerk) verbrannt werden.
Folgende beispielhaft aufgeführten Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen: Sämtliches Bau- und Abbruchholz, gestrichenes, lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz, Paletten, Möbel, Spanplatten, Faserplatten, verleimtes Holz, Schalungsmaterial, Zaunlatten, Obstkisten, sonstiger holziger Hausrat, etc.
Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Würzburg
Das Landratsamt weist daher ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verboten ist, Abfälle außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu lagern, abzulagern oder zu behandeln (z.B. verbrennen). Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Im Rahmen von Traditions- oder sonstigen Lagerfeuern darf ausschließlich naturbelassenes Holz (z.B. direkt aus dem Wald bzw. Abschnittholz aus dem Sägewerk) verbrannt werden.
Folgende beispielhaft aufgeführten Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen: Sämtliches Bau- und Abbruchholz, gestrichenes, lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz, Paletten, Möbel, Spanplatten, Faserplatten, verleimtes Holz, Schalungsmaterial, Zaunlatten, Obstkisten, sonstiger holziger Hausrat, etc.
Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Würzburg
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