Abbrennen von Lager- und sog. Traditionsfeuern

Das Landratsamt weist daher ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verboten ist, Abfälle außerhalb dafür zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu lagern, abzulagern oder zu behandeln (z.B. verbrennen). Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Im Rahmen von Traditions- oder sonstigen Lagerfeuern darf ausschließlich naturbelassenes Holz (z.B. direkt aus dem Wald bzw. Abschnittholz aus dem Sägewerk) verbrannt werden.
Folgende beispielhaft aufgeführten Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen: Sämtliches Bau- und Abbruchholz, gestrichenes, lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz, Paletten, Möbel, Spanplatten, Faserplatten, verleimtes Holz, Schalungsmaterial, Zaunlatten, Obstkisten, sonstiger holziger Hausrat, etc.
Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Würzburg
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