Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände
Im Deutschen Bundestag wurde am 12.02.2009 in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten. Der im Bundestag beratene Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Die vorgesehene Haftungsbeschränkung soll nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 Euro erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.
Quelle: LFV Bayern
Die vorgesehene Haftungsbeschränkung soll nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 Euro erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.
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Quelle: LFV Bayern
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