17. Juni 2008

Einsatz und Übungen mit Schaummittel

Aufgrund eines Beschlusses des Bayerischen Landtages vom Dezember 2007 hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren darauf hingewiesen, dass Feuerlöschschaummittel mit einem Gehalt an Perfluoroktansäuren (PFOS) von über 0,005% ab dem 27.06.2008 grundsätzlich verboten sind. Da PFOS z.B. in den sog. AFFF-Schaummitteln enthalten sind, ergeben sich für die Feuerwehren damit folgende Konsequenzen:

Ab dem 27.06.08 dürfen diese Schaummittel nur noch in den Verkehr gebracht (und damit von den Feuerwehren beschafft) werden, wenn der Gehalt an PFOS unter 0,005% liegt. Schaummittel, mit einer Konzentration von über 0,005%, die vor dem 27.06.08 in Verkehr gebracht wurden (vor diesem Tag beschaffte Schaummittel, Altbestände) dürfen noch bis 27.06.2011 verwendet werden.

Mittlerweile bieten bereits verschiedene Hersteller fluorfreie Alternativprodukte an, auf die zurückgegriffen werden kann.

Werden PFOS- haltige Löschschäume jedoch noch eingesetzt, ist ein besonderes Augenmerk auf den Umweltschutz zu richten. Diese Schaummittel dürfen daher allenfalls noch zur Brandbekämpfung, keinesfalls aber zu Übungszwecken verwendet werden. Im Einsatz anfallendes Löschwasser bzw. anfallende Rückstände dürfen Böden und Gewässer nicht belasten, sind aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. AFFF- Schaummittel sollten daher nur noch bei der Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden eingesetzt werden. Bei Feststoffbränden, z.B. in Wohnungen oder bei Fahrzeugen, sind in der Regel Löschwasser- Rückhaltemöglichkeiten nicht gegeben, so dass hier der Einsatz von AFFF- Schaummittel immer unweltschädigend sein wird.

Unbestritten sind wirkungsvolle Schaumeinsätze nur dann möglich, wenn die Feuerwehren auch derartige Szenarien üben können. Aber auch bei der Verwendung von fluorfreien Schaummitteln sollten einige Punkte beachtet werden.

Auch hier ist das Üben mit Schaum unter anderem verboten in Wasserschutzgebieten, im Grundwassereinzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen, im Zuflussbereich von und auf Oberflächengewässern, Vorhaltegebieten für die öffentliche Wasserversorgung, in Überschwemmungsgebieten und Feuchtbiotopen.

Gleiches gilt für Schaumvorführungen ohne jeglichen Übungscharakter! Vereinfacht ausgedrückt, sollten Übungen nur auf befestigten Flächen stattfinden. Sind Kanaleinläufe vorhanden, muss sichergestellt sein, dass diese nur in Richtung einer Kläranlage gehen.

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