ALG II und Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren

Die wesentlichen Eckpunkte darin lauten:
- Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr gilt als so genanntes Privilegiertes Einkommen, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
- Voraussetzung: Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung (gegenwärtig in Höhe von 179,50 EUR).
Die Aufwandsentschädigung gilt als "anderweitig zweckbestimmte Einnahme"; sie soll also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Da ein erheblicher Betrag an Aufwandsentschädigung diesem Gedanken zuwiderlaufen würde, gibt es die Begrenzung bis hin zum oben genannten Betrag, bis zu dem keine "Gerechtfertigkeitsprüfung" durchgeführt wird.
Das Merkblatt gibt es mit Klick auf das Bild!
Quelle: DFV
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