27. November 2009

Unfallschutz bei Weihnachtsfeiern

Alle Jahre wieder gibt es sie: Betriebliche Weihnachtsfeiern! Unfallschutz für die Mitarbeiter besteht nur, wenn es sich um eine offizielle Feier handelt. Der Arbeitgeber muss die Feier billigen, fördern und mitfeiern. Private Treffen von Kollegen zum Essen oder eine Verlängerung der offiziellen Weihnachtsfeier im privaten Rahmen sind nicht versichert. Teilnehmende Familienangehörige oder geladene Gäste stehen nicht unter Versicherungsschutz. Doch auch der Unfallschutz für Beschäftigte erlischt, wenn ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückzuführen ist!
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Quelle: www.bayerguvv.de

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