Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh GmbH
Nach wie vor besteht unter Feuerwehrleuten Unsicherheit darüber, wie mit der Warnung vor den Feuerwehrstiefeln der Firma Hanrath (Pressemitteilung vom 12.01.2009) umzugehen ist. Vor diesem Hintergrund teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) folgendes mit:
Die Bezirksregierung Köln hat der Firma Hanrath Schuh GmbH das Inverkehrbringen der Stiefel des Typs Profi Plus, Profi, Spark und Ultra mit Wirkung vom 14. August 2008 untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung hat die Hanrath Schuh GmbH beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen geklagt (Aktenzeichen: 3 K 1729/08). Am 10. März 2009 haben die Richter die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung:
"Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel." (Pressemitteilung VG Aachen)
Die Bezirksregierung Köln hat der Firma Hanrath Schuh GmbH das Inverkehrbringen der Stiefel des Typs Profi Plus, Profi, Spark und Ultra mit Wirkung vom 14. August 2008 untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung hat die Hanrath Schuh GmbH beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen geklagt (Aktenzeichen: 3 K 1729/08). Am 10. März 2009 haben die Richter die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung:
"Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel." (Pressemitteilung VG Aachen)
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