Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Dienst-Unfallversicherung
Die Versicherungskammer Bayern hat mitgeteilt, dass in der Dienst-Unfallversicherung nunmehr auch die Möglichkeit besteht, das Risiko „Herztod“ mitversichern zu lassen. Hierzu gilt:
Bei Einsätzen und Alarmübungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für den Todesfall bzw. Invalidität infolge eines Herzanfalls auch dann, wenn der Unfallbegriff nach den Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen des Bayerischen Versicherungsverbands nicht erfüllt ist.
Eine Anrechnung von (unbekannten) Vorerkrankungen des Herzens findet nicht statt. Diese Leistungserweiterung erstreckt sich jedoch nicht auf Fälle, in denen der Träger der Feuerwehr oder die versicherte Person weiß, dass eine Herzerkrankung vorliegt.
Ferner wird auch Versicherungsschutz für den Todesfall in den Fällen gewährt, in denen der Tod durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (nicht durch Trunkenheit oder Rauschmittel), epileptische Anfälle oder sonstige Krampfanfälle herbeigeführt oder wenn der Tod durch psychische Reaktionen verursacht wurde.
Bei Einsätzen und Alarmübungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für den Todesfall bzw. Invalidität infolge eines Herzanfalls auch dann, wenn der Unfallbegriff nach den Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen des Bayerischen Versicherungsverbands nicht erfüllt ist.
Eine Anrechnung von (unbekannten) Vorerkrankungen des Herzens findet nicht statt. Diese Leistungserweiterung erstreckt sich jedoch nicht auf Fälle, in denen der Träger der Feuerwehr oder die versicherte Person weiß, dass eine Herzerkrankung vorliegt.
Ferner wird auch Versicherungsschutz für den Todesfall in den Fällen gewährt, in denen der Tod durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (nicht durch Trunkenheit oder Rauschmittel), epileptische Anfälle oder sonstige Krampfanfälle herbeigeführt oder wenn der Tod durch psychische Reaktionen verursacht wurde.
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