Feuerwehrstiefel der Fa. Hanrath
Im August 2008 wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zweite Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln gegen die Firma Hanrath Schuh GmbH veröffentlicht.
Während sich die erste Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Antistatik und einen zu niedrigen Steilfrontabsatz bezog und nur Stiefel bestimmter Herstellungszeiträume betraf, wurde mit der zweiten Verfügung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra und Spark aus der aktuellen Produktion generell untersagt ...
Den kompletten Bericht mit weiterführenden Informationen gibt es mit Klick auf das Bild! Zusätzlich gibt es auf www.einsatz-netz.de noch ein Interview mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung über mangelhafte Feuerwehrstiefel. Bitte hier klicken!
Während sich die erste Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Antistatik und einen zu niedrigen Steilfrontabsatz bezog und nur Stiefel bestimmter Herstellungszeiträume betraf, wurde mit der zweiten Verfügung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra und Spark aus der aktuellen Produktion generell untersagt ...
Den kompletten Bericht mit weiterführenden Informationen gibt es mit Klick auf das Bild! Zusätzlich gibt es auf www.einsatz-netz.de noch ein Interview mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung über mangelhafte Feuerwehrstiefel. Bitte hier klicken!
9 Kommentare:
hi
Die Fa. Hanrath soll Insolvenz angemeldet haben. Stimmt das?
Hallo,
leider konnte ich noch keine Quelle finden, die eine Insolvenz bestätigt hätte.
Verwaltungsgericht Aachen
P r e s s e m i t t e i l u n g
24. März 2009
Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln bestätigt
Die Klägerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren
Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung
Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Klägerin auf, alle
Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu
informieren. Gegen diese Ordnungsverfügung richtet sich die Klage. Den Eilantrag
der Klägerin, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen
zu dürfen, hatte die 3. Kammer mit Beschluss vom 20. November 2008 abgelehnt
(vgl. Pressemitteilung vom 24. November 2008). Nun hat die 3. Kammer mit Urteil
vom 10. März 2009 auch die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen
von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den
in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut
für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden.
Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie – allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache
– Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle,
die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz
sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel.
Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die
Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert,
bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung
der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von
Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißverschlüsse könne
der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein gesteigertes
Risiko von Fußverbrennungen bestehe. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln
und Schließelementen sei der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr
gewährleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu stolpern, auszurutschen oder zu stürzen.
Bei fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Die Behauptung
der Klägerin, dass die untersuchten Stiefel manipuliert worden seien, sei
aus der Luft ergriffen.
Die Normabweichungen bei den Stiefeln aus der laufenden Produktion habe die Klägerin
auch nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht über Brennverhalten,
neue EG-Baumusterprüfbescheinigung, zeitlich und gegenständlich beschränkter
Qualitätssicherungsnachweis) ausräumen können.
Die Verbotsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zum Schutz von
Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den
erforderlichen Qualitätsstandards genüge und weder ihr Leben noch das der zu rettenden
Personen gefährde, geradezu geboten.
Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die
das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 K 1729/08 - nicht rechtskräftig
Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen Mitarbeiter der Firma Hanrath Schuh GmbH
jetzt gibt es sogar Haftbefehle gegen Mitarbeiter bzw. den Geschäftsführer
Und wieder hat die Firma Hanrath Schuh GmbH vom Verwaltungsgericht eins auf den Deckel bekommen:
Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln vorläufig bestätigt
Die Antragstellerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Eine Klage dagegen wurde vom Gericht mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 24. März 2009).
Gegenstand des Eilverfahrens ist eine weitere Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln. Sie untersagt der Antragstellerin, Feuerwehrstiefel auszustellen, es sei denn, es werde deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem gab sie der Firma auf, die seit Januar 2003 in den Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel zurückzurufen und zu beseitigen. Dazu muss sie die Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich über die gravierenden Sicherheitsmängel der Stiefel und die damit verbundenen Gefahren informieren. Eine entsprechende Bekanntmachung ist in den Verkaufsräumen der Firma anzubringen. Die Bezirksregierung hat angeordnet, dass diese Verfügung sofort vollzogen werden kann. Einen Eilantrag dagegen hat die 3. Kammer abgelehnt.
Zur Begründung hat sie in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2009 ausgeführt: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfe die Behörde bei begründetem Verdacht von Sicherheitsmängel das Ausstellen eines Produkts untersagen. Hier lägen hinreichende Verdachtsmomente vor. Es komme im laufenden Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen. Hierzu verweist die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 10. März 2009. Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, einen Nachweis über die Sicherheit der Feuerwehrstiefel zu erbringen. Dem sei die Firma jahrelang nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten seien. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet werde, gebiete das Ausstellungsverbot.
Auf dieser Grundlage sei auch der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rückruf nicht zu beanstanden. Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, sei es sachgerecht, nicht nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten
Käufer, Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen.
Die Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel sei wegen der massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen würden.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 L 113/09 - nicht rechtskräftig.
Hallo,
nach Auskunft des Insolvenzgericht Aachen vom 03.06.2009 16:30 Uhr hat Hanrath Schuh GmbH noch keine Insolvenz angemeldet.
Anonym - gib mir bitte mal mehr Infos zu dem Thema Haftbefehle.
Nach Auskunft des Insolvenzgericht Aachen vom 03.06.09wurde seitens Hanrath Schuh GmbH noch keine Insolvenz angemeldet
Also was man so liest gab es zwar in der Sache Gerichtstermime aber über eine Insolvenz wird noch nicht gesprochen.
Ich würde mich freuen wenn ihr evtl. auch einen Link auf meine Infoseite über Feuerwehrstiefel veröffentlicht. Ich möchte damit etwas Licht ins dunkle bringen.
Feuerwehrstiefel Infos
Schöne Grüße
Flo
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