13. Juni 2008

Verordnung über Verhütung von Bränden

"Wer einen Brand wahrnimmt hat ihn sofort zu löschen, wenn es ihm zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigenen Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Kann er den Brand nicht sofort löschen, so hat er unverzüglich öffentliche Hilfe herbeizurufen"


Dies ist § 1 der "Verordnung über Verhütung von Bränden" (VVB).

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