Information zur Dienstunfall-Zusatzversicherung
Wer in Bayern in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Jugendfeuerwehr ehrenamtlich tätig ist oder eine Verbandstätigkeit im LFV Bayern e.V. bzw. den angeschlossenen Bezirks-, Kreis- und Stadtfeuerwehrverbänden ausübt, ist nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII gesetzlich unfallversichert.
Neben dieser gesetzlichen Absicherung haben die bayerischen Gemeinden und Städte für ihre Feuerwehren sog. Dienstunfall-Zusatzversicherungen, oft in Form einer Sammel- Dienstunfallversicherung des Landkreises für die aktiven Mitglieder abgeschlossen. Diese Versicherung erbringt im Schadensfall Leistungen neben denen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers.
Die vertragliche Ausgestaltung und damit letztlich auch Art und Umfang der (finanziellen) Leistungen bleiben dabei jedoch der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung überlassen. Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen die Grund- und Mehrleistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen festgelegt sind, kann bei einer privaten Unfallversicherung das Leistungsspektrum individuell vereinbart werden, in Abhängigkeit der dann zu bezahlenden Beiträge.
Bei einer Zusatzversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) durch besondere Bedingungen eine verbesserte Abdeckung beinhalten. So können z.B. nachfolgende Klauseln Gegenstand einer derartigen Vereinbarung sein:
Rettungsklausel:
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
(Rauch-)Gasklausel:
Bei Vergiftungen durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Infektionsklausel:
Die versicherte Person hat Versicherungsschutz, wenn z.B. durch eine geringfügige Verletzung der Haut Krankheitserreger in den Blutkreislauf gelangen, die zu einer schwerwiegenden Erkrankung führen.
Erhöhte Kraftanstrengung:
Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung verursachte
Neben dieser gesetzlichen Absicherung haben die bayerischen Gemeinden und Städte für ihre Feuerwehren sog. Dienstunfall-Zusatzversicherungen, oft in Form einer Sammel- Dienstunfallversicherung des Landkreises für die aktiven Mitglieder abgeschlossen. Diese Versicherung erbringt im Schadensfall Leistungen neben denen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers.
Die vertragliche Ausgestaltung und damit letztlich auch Art und Umfang der (finanziellen) Leistungen bleiben dabei jedoch der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung überlassen. Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen die Grund- und Mehrleistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen festgelegt sind, kann bei einer privaten Unfallversicherung das Leistungsspektrum individuell vereinbart werden, in Abhängigkeit der dann zu bezahlenden Beiträge.
Bei einer Zusatzversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) durch besondere Bedingungen eine verbesserte Abdeckung beinhalten. So können z.B. nachfolgende Klauseln Gegenstand einer derartigen Vereinbarung sein:
Rettungsklausel:
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
(Rauch-)Gasklausel:
Bei Vergiftungen durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Infektionsklausel:
Die versicherte Person hat Versicherungsschutz, wenn z.B. durch eine geringfügige Verletzung der Haut Krankheitserreger in den Blutkreislauf gelangen, die zu einer schwerwiegenden Erkrankung führen.
Erhöhte Kraftanstrengung:
Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengung verursachte
- Bauch- und/oder Unterleibsbrüche sowie
- Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, wenn ein Gelenk verrenkt wird
- oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrissen werden.
Strahlenklausel:
Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen
Tauchklausel:
Tauchtypische Gesundheitsschäden (z.B. Dekompressionserkrankung, Trommelfellverletzung), Ertrinkungstod oder Erstickungstod unter Wasser.
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