Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Der Bundesrat wird sich in seiner 845. Plenarsitzung am Freitag, 13. Juni 2008 auf Antrag der Länder Saarland und Baden-Württemberg mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beschäftigen.
Saarland und Baden-Württemberg wollen mit einer Gesetzesinitiative das bürgerschaftliche Engagement weiter stärken. Damit mehr Ehrenamtliche Leitungsfunktionen in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen übernehmen, sollen ihre Haftungsrisiken begrenzt werden.
Nach Ansicht der beiden Länder sind in bestimmten Bereichen die Pflichten für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder unzumutbar streng. Sie kritisieren insbesondere die derzeitigen umfassenden Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder - zum Beispiel bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder der Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben. Es dürfe nicht dazu kommen, dass ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln ihrer Kollegen zur Haftung herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, das externe Haftungsrisiko des unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds an die konkrete interne Aufgabenverteilung zu knüpfen. Für einen zu spät gestellten Insolvenzantrag soll ein ehrenamtlicher Vorstand künftig nur dann haften, wenn er selbst die Antragstellung verzögert oder zumindest Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte. Auch hier soll er von der bisherigen Überwachungspflicht befreit werden.
Flankierend soll sich die vereinsinterne Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränken. Der Gesetzentwurf wird in der Plenarsitzung vorgestellt und anschließend in die Fachausschüsse überwiesen.
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