Gemeinnützige Organisationen genießen keine Haftungserleichterung
Eine gemeinnützige Körperschaft kann sich nicht darauf berufen, dass sie gemeinnützige Zwecke erfüllt, wenn Haftungsansprüche gegen sie gestellt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern mit Urteil vom 28.01.2008, Az.: 22 BV 02.1560, in dem Fall einer gemeinnützigen Stiftung entschieden, die vom Staat wegen Beseitigung von ölhaltigen Verunreinigungen auf ihrem Gründstück in Anspruch genommen wurde. Der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit half der Stiftung nicht.
Quelle: Newsletter 2kVerbandsberatung 14.05.2008
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