25. März 2008

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sponsorgeldern

Nach einer neuen Entscheidung des BFH (Urteil v. 7. 11. 2007, Az.:I R 42/06) sind Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Verein erhält, körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren.

Die Gegenleistungen sind mit dem regulären Steuersatz von 19% und nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.

Konkret ging es in dem Fall um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben. Der BFH weist aber darauf hin, dass die Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus geht. Sie betrifft insbesondere auch das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.

Den Text der Entscheidung: hier

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