Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Voraussichtlich am 21.09.2007 wird das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements endgültig beschlossen. Die Kernpunkte dieses Gesetzes, das rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten soll, sind:
Abzug von Spenden wird verbessert
Der steuerliche Abzug von Spenden wird deutlich erleichtert. Das Gesetz sieht folgende Änderungen vor. Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Bisher waren - je nach Zweck der Spende - nur 5 % oder 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Alle Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind im Mnatelbogen einheitlich einzutragen, die frühere Unterscheidung entfällt. Daneben können Spenden an Parteien und Wählervereinigungen weiter geltend gemacht werden. Neu ist auch die folgende Regelung, die insbesondere denjenigen zugute kommt, die über dem Höchstbetrag gespendet haben. Spenden, die steuerlich wirkungslos geblieben sind, können in die Folgejahre übertragen werden, ohne zeitliches Limit.
Der vereinfachte Spendennachweis gilt künftig für Spenden bis 200 € (bisher: 100 €): Als Nachweis für das Finanzamt reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbetätigung der Bank.
Spenden für Stiftungen
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind ab 2007 bis zu 1 Mio. € steuerlich absetzbar, als Sonderausgaben verteilt auf das Jahr der Zuwendung und neun Folgejahre. Derr Abzug gilt jetzt nicht nur für die Neuerrichtung einer Stiftung, sondern auch für so genannten Zustiftungen. Der bisher zusätzliche Abzugsbetrag von bis zu 20.450 € für Spenden an Stiftungen fällt weg.
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