Arbeitsmedizinische Vorsorge für Atemschutzgeräteträger
Im Einsatz oder in der Atemschutzübungsstrecke erleiden immer wieder Feuerwehreinsatzkräfte einen Schwächeanfall oder gar einen Herzinfarkt und dies teilweise mit Todesfolge. Diese tragischen Ereignisse können zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. zu Nachforschungen durch den Unfallversicherungsträger führen. Im Zentrum des staatsanwaltschaftlichen Interesses steht dann die Frage, ob die Beteiligten, also unter anderem der untersuchende Arzt, aber auch der Kommandant oder der Träger der Feuerwehr, fahrlässig gehandelt haben.
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C 53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Auf Grund der besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern ist es notwendig, vor Teilnahme an Ausbildung, Übung, Einsätzen und Fortbildung die körperliche Eignung festzustellen und regelmäßig zu überwachen. Der Nachweis der körperlichen Eignung für das Tragen von schwerem Atemschutz (Pressluftatmer) erfolgt durch die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" für die Gerätegruppe 3 ("G 26-3").
Diese Schrift soll dazu dienen, den Bürgermeister, Kommandanten und ermächtigten Arzt, sowie den Atemschutzgeräteträger soweit zu informieren, dass sie ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G 26 erkennen und diesen nachkommen können.
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