Sozialversicherungspflicht für ehrenamtlich Tätige muss endlich wegfallen!
Nachdem aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Sozialministeriums der Eindruck entstanden war, als würde das Sozialministerium eine Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrführungsdienstgrade befürworten, fand am 30.07.2007 ein Gespräch zwischen Vertretern des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. und Frau Sozialministerin Christa Stewens zu dieser Thematik statt.
Im Ergebnis erklärte Frau Sozialministerin Stewens deutlich, dass sie sich sowohl persönlich als auch für das Bayerische Sozialministerium gegen eine Sozialversicherungspflicht und damit auch gegen die Pflicht zur Beitragsentrichtung ausspricht. Frau Sozialministerin Stewens verwies dabei auch darauf, dass der Freistaat Bayern bereits im Jahr 2000 einen Entschließungsantrag und einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht hatte, um eine Freistellung ehrenamtlicher Tätigkeiten von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen.
Das Bayerische Sozialministerium teilt damit die Auffassung des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V., dass die ehrenamtliche Arbeit der bayerischen Feuerwehrführungskräfte nicht sozialversicherungspflichtig ist. Frau Sozialministerin Stewens hatte angekündigt, dass diese Auffassung dem LFV Bayern auch nochmals schriftlich übermittelt werden wird. Dieses Schreiben liegt dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. nunmehr vor. Frau Staatsministerin Stewens sagt in diesem Schreiben zu, dass das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen in Kürze einen Gesetzentwurf dem Ministerrat vorlegen wird, um diesen in den Bundesrat einzubringen. In dem Gesetzentwurf ist eine gesetzliche Klarstellung vorgesehen, dass die Wahrnehmung von Ehrenämtern keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt.
Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. wird sich auch weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Sozialversicherungsträger, die bislang eine Beitragserstattung verweigern, und auch die Deutsche Rentenversicherung erkennen und anerkennen, dass es eine Sozialversicherungspflicht für die in Bayern ehrenamtlich tätigen Feuerwehrführungskräfte nicht geben kann. Im Hinblick auf die Einbringung des Gesetzentwurfs wurden bereits alle bayerischen Abgeordneten im Deutschen Bundestag, unabhängig von ihrer Partei- bzw. Fraktionszugehörigkeit, in einem Schreiben des LFV Bayern e.V. auf die Problematik hingewiesen und eindringlich um Unterstützung gebeten.
Der LFV Bayern e.V. wird sich auch auf Bundesebene für die Durchsetzung der Sozialversicherungsfreiheit einsetzen, insbesondere wird hierzu auch der Deutsche Feuerwehrverband aufgefordert werden, sich hinter die Meinung des LFV Bayern e.V. zu stellen.
In den zahlreichen bei den Sozialgerichten anhängigen Rechtsstreiten wird nach vorliegenden Informationen von einigen Sozialversicherungsträgern und der Deutschen Rentenversicherung versucht, die Beteiligten zu bewegen, einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) zuzustimmen.
Hierfür besteht keine Veranlassung!
Es liegen mittlerweile zwei rechtskräftige Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vor, die eine Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandräte verneinen. Damit aber ist kein Grund ersichtlich, warum hier eine Einwilligung für eine Sprungrevision zum BSG erteilt werden sollte. Vielmehr ergeht die Aufforderung an die Sozialversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung, die Entscheidungen des höchsten bayerischen Sozialgerichts anzuerkennen und umzusetzen.
Im Übrigen wird nach Auffassung des Verfassers verkannt, dass das BSG letztlich in der Sache wohl gar nicht entscheiden kann, da es sich bei dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, in dem die Aufgaben und Befugnisse der Führungsdienstgrade geregelt sind und das zur Auslegung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann, heranzuziehen ist, um Landesrecht handelt.
In einer Entscheidung vom 22.07.2004 stellte das BSG in anderer Sache fest, dass die Revision unbegründet sei, da die Verletzung von Recht, das allein im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts lag, gerügt wurde. Da es weder um die Verletzung von Bundesrecht gehe noch von Landesrecht, das über die Landesgrenzen hinaus reiche, könne die Revision keinen Erfolg haben. Dies gelte selbst dann, wenn Sozialversicherungsträger mit Sitz außerhalb der Landesgrenzen dem Anwendungsbereich des Landesrechts unterlägen, da dies keine räumliche Erstreckung des Geltungsbereichs über die Landesgrenzen hinaus bedeute.
Eine Überprüfung der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch ein Landessozialgericht wäre nur denkbar, wenn diese Auslegung willkürlich wäre, wobei nach Auffassung des LSG selbst eine mögliche Fehlinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtsauslegung des LSG noch nicht willkürlich macht. In einer weiteren Entscheidung vom 23.03.2006 führt das BSG aus, dass die Auslegung von Landesrecht durch ein Landessozialgericht für das BSG bindend ist, wenn nicht gegen Vorschriften es Bundesrechts verstoßen wird. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht möglicherweise zu einer anderen Auslegung des Gesetzes kommen würde, sondern erst dann, wenn der Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten wurde, mit anderen Worten, wenn die Bindung an Recht und Gesetz missachtet wurde.
Nach Meinung des Verfassers kann hiervon bei den beiden Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts aber überhaupt keine Rede sein. Anstatt diese Entscheidungen zu respektieren, werden hier – letztlich auch zu Lasten der Versichertengemeinschaft – sinnlose und völlig überflüssige Prozesse geführt.
Alfons Weinzierl, Vorsitzender
Uwe Peetz, Justiziar im LFV Bayern e.V.
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