6. August 2007

LKW-Führerscheine - Pressemitteilung Nr. 269/07 - München, 06. August 2007

Schmid erinnert an Befristung von Lkw-Führerscheinen: "Brummifahrer brauchen ab 50. Geburtstag Scheckkartenführerschein"


"Brummifahrer mit der alten Führerscheinklasse 2 brauchen ab ihrem 50. Geburtstag den neuen EU-Scheckkartenführerschein, wenn sie weiterhin schwere Lkw fahren wollen. Daher sollten sie rechtzeitig vor dem runden Geburtstag die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bei der Führerscheinstelle auf die neuen Klassen umstellen lassen. Ab 50 Jahren müssen Lkw-Fahrer den bisherigen Führerschein in den neuen Scheckkartenführerschein umtauschen, wenn sie weiterhin Fahrzeuge der Lkw-Klassen C und CE (LKW über 7,5 t und schwere Lastzüge, die nicht unter die Klasse C1E fallen) führen wollen. "Wer schon 50 ist und die Umstellung übersehen hat, hat noch eine zweijährige Nachfrist, um prüfungsfrei die Fahrerlaubnis für die Lkws zu erhalten", so Schmid.

Ab 50 Jahren dürfen mit Klasse 2 ohne Umstellung neben Pkw nur Lkw bis 7,5 t und Kombinationen geführt werden, die unter die Klasse „C1E“ fallen. Bei diesen Kombinationen darf das Zugfahrzeug nur eine zulässige Gesamtmasse bis 7,5 t haben, die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Ist die Frist verpasst und damit die Fahrerlaubnis erloschen, dürfen keine LKW der Klassen C und CE mehr geführt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Berechtigung zwar in der Regel noch zwei Jahre lang unter erleichterten Bedingungen wieder erteilen. Jedoch sind Besitzstände wie die Berechtigung zum Führen leerer Busse verloren. Auch bezüglich des nachzuweisenden Sehvermögens gelten dann strengere Anforderungen.

Der Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung der Klassen C und CE ist bei der Führerscheinstelle des jeweils zuständigen Landratsamtes zu stellen. Die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE setzt einen erfolgreichen Gesundheitscheck voraus. Bei der Antragstellung sind der alte Führerschein, Pass oder Personalausweis sowie die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen mit zu bringen. Die "neue" Fahrerlaubnis für die Klassen C bzw. CE gilt dann jeweils für weitere fünf Jahre. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Rückseite des Kartenführerscheins aufgedruckt. Wer die jeweils vorgegebene Frist versäumt, muss für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen eines Lastkraftwagens und ggf. eines Lastzuges der Klassen C und CE erneut entsprechende theoretische und praktische Prüfungen ablegen.

Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 3, die Lastzüge mit Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen fahren wollen, welche nicht in die neue Klasse C1E fallen. Dies betrifft Kombinationen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 12 Tonnen beträgt oder bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt. Wer die vorgegebenen Nachfristen versäumt, muss neben theoretischen und praktischen Prüfungen auch eine Fahrschulausbildung zum Erwerb der "vollen" Lkw-Führerscheinklasse C oder CE absolvieren.

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