12. Juni 2007

Hinweise zur Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst

Der DFV-Fachausschuss 6 Einsatz/Löschmittel/Umweltschutz hat festgestellt, dass nicht nur der Fahrer bestraft werden kann, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt. Gleiches droht auch demjenigen, der Halter oder bei der Feuerwehr als Dienstvorgesetzter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt. Das ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 StVO auch das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. In diesem Zusammenhang ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob es erforderlich ist, durch regelmäßige Prüfungen festzustellen, ob ein Feuerwehrangehöriger im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.


Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:

1. Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312)

2. Dieser Pflicht kommt nur nach, wer sich den Führerschein zeigen lässt (BGH VRS 34,354)

3. Ist die Fahrerlaubnis vorgezeigt worden, so sind weitere Prüfungen nur erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (Bay. ObstLG DAR 1978, 168, DAR 1988, 387)

(Quelle: Deutscher Feuerwehrverband)

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