Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO
Fahrzeuge der Unfallforschung können sich nicht auf ein Sonderrecht nach § 35 StVO und damit auf eine Freistellung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) berufen.
Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 3. August 2011 (Aktenzeichen: 14 U 158/10) entschieden. Der Senat hat damit auf die Berufung des geschädigten Unfallgegners das anderslautende Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 9 O 243/08) teilweise abgeändert und der Klage im vollem Umfang stattgegeben.
Ein Fahrzeug der Verkehrsunfallforschung fuhr trotz Rotlichts in einen Kreuzungsbereich mit Blaulicht und Martinshorn ein und kollidierte inmitten der Kreuzung mit dem bei Grünlicht hinein gefahrenen Pkw des Klägers, an dessen Fahrzeug Totalschaden entstand. Er klagt auf den Restbetrag seines von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich zur Hälfte regulierten Schadens.
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Quelle: http://www.feuerwehr.de/
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