3. Oktober 2009

Unfallversicherungsschutz im Feuerwehrdienst: First-Responder-Gruppen und andere der Freiwilligen Feuerwehr zugewiesene Sonderaufgaben

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Freiwillige Feuerwehr) unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Den Rahmen der „versicherten Tätigkeiten“ im Feuerwehrdienst stecken generell die Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze der Länder im Geschäftsgebiet der HFUK Nord ab. Die Einrichtung bzw. den Einsatz von First-Responder-Gruppen ist im Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) für das Land Schleswig-Holstein in den §§ 1, 2 und 6 nicht ausdrücklich vorgesehen.
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