14. Februar 2008

Novellierung BayFwG: Neuester Stand

Das neue Feuerwehrgesetz tritt voraussichtlich noch im Frühjahr 2008 in Kraft. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergaben sich bislang folgende Änderungen am Gesetzentwurf:

  • Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, die kommunalen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung auf Feuerwehrzweckverbände zu übertragen, wurde gestrichen.
  • Jugendwarte werden in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG als Beispiel für Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, aufgenommen; der LFV Bayern erhofft sich durch die ausdrückliche Nennung der Jugendwarte ein Signal an die Kommunen, die Betreffenden auch tatsächlich zu entschädigen.
  • Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG wird dahingehend modifiziert, dasss für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, insgesamt, also auch bei Kfz-Unfällen, kein Kostenersatz verlangt werden kann.

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