Keine Förderung für zu schwere Fahrzeuge
In jüngster Zeit ist vermehrt festzustellen, dass Feuerwehrfahrzeuge, insbesondere Löschgruppenfahrzeuge, beschafft werden, die über Achslasten von deutlich über 10 000 kg verfügen. In einem Schreiben vom 22.10.2007 weist das Bayerische Innenministerium auf Folgendes hin:
"Gemäß der in Bayern bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie Flächen für die Feuerwehr dürfen Feuerwehrfahrzeuge, die im Brandfall Aufstell- und Bewegungsflächen benutzen müssen, eine (Hinter-)Achslast von maximal 10 000 kg aufweisen. Davon betroffen sind insbesondere alle Löschgruppenfahrzeuge (H)LF 10/6, (H)LF 20/16 sowie Hubrettungsfahrzeuge, wie z. B. Drehleitern. Diese Ersteinsatzfahrzeuge dürfen damit nicht über die sonst nach § 34 StVZO zulässige Belastung von bis zu 11 500 kg an der angetriebenen Einzelachse verfügen.
Wird diese maximal zulässige Achslast bei den genannten Feuerwehrfahrzeugen überschritten, so handelt es sich gemäß Nr. 4.3.2 der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (FwZR) um einen erheblichen sicherheits- und einsatztaktischen Mangel, weil bei einem Einsatz dieser Fahrzeuge auf den bauordnungsrechtlich dafür bestimmten Grundstücksflächen Probleme und ggfs. auch Haftungsfragen auftreten können. Gleiches gilt für die Gesamtmasse und die Höhe dieser Feuerwehrfahrzeuge, die durch die o. g. Richtlinie auf 3,30 m (3,50 m - 0,20 m Sicherheitsabstand) begrenzt wird.
Eine staatliche Förderung von derartigen Feuerwehrfahrzeugen ist damit nicht möglich."
"Gemäß der in Bayern bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie Flächen für die Feuerwehr dürfen Feuerwehrfahrzeuge, die im Brandfall Aufstell- und Bewegungsflächen benutzen müssen, eine (Hinter-)Achslast von maximal 10 000 kg aufweisen. Davon betroffen sind insbesondere alle Löschgruppenfahrzeuge (H)LF 10/6, (H)LF 20/16 sowie Hubrettungsfahrzeuge, wie z. B. Drehleitern. Diese Ersteinsatzfahrzeuge dürfen damit nicht über die sonst nach § 34 StVZO zulässige Belastung von bis zu 11 500 kg an der angetriebenen Einzelachse verfügen.
Wird diese maximal zulässige Achslast bei den genannten Feuerwehrfahrzeugen überschritten, so handelt es sich gemäß Nr. 4.3.2 der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (FwZR) um einen erheblichen sicherheits- und einsatztaktischen Mangel, weil bei einem Einsatz dieser Fahrzeuge auf den bauordnungsrechtlich dafür bestimmten Grundstücksflächen Probleme und ggfs. auch Haftungsfragen auftreten können. Gleiches gilt für die Gesamtmasse und die Höhe dieser Feuerwehrfahrzeuge, die durch die o. g. Richtlinie auf 3,30 m (3,50 m - 0,20 m Sicherheitsabstand) begrenzt wird.
Eine staatliche Förderung von derartigen Feuerwehrfahrzeugen ist damit nicht möglich."
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