30. August 2009

Aktuelle Änderungen im Straßenverkehrsrecht

In den vergangenen Monaten gab es oftmals die Aussage, im September 2009 gäbe es "eine Änderung bei den Lkw-Führerscheinen". Was es mit dieser Änderung genau auf sich hat, die übrigens nichts zu tun hat mit dem "Feuerwehrführerschein" und ob die Feuerwehren hiervon betroffen sind, soll die nachfolgende Information darstellen ...


Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) gilt übrigens nicht für
  • den privaten Bereich
  • Fahrzeuge, die mit den Führerschein B gefahren werden dürfen
  • Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Zoll, dem zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste
  • Kraftfahrzeuge die zur Reparatur- oder Wartungszwecke, neu oder umgebaut wurden und noch nicht in Betrieb sind (z.B. Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen, die in der Regel nicht gewerblich das Fahrzeug nutzen)
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Maler, Maurer, Zimmerer usw. Personen deren Geschäft nicht die Güterbeförderung oder die Personenbeförderung ist).
Weitere Informationen waren auch im Florian kommen Nr. 79 (Seiten 7 und 8).

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