19. Juni 2009

Keine Angst bei Erster Hilfe am Unfallort

Ersthelfer sind rechtlich gut abgesichert - wenn sie helfen


Erste Hilfe am Unfallort ist für viele Verkehrsteilnehmer ein mit Angst besetztes Thema. Der Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ im Rahmen des Führerscheinerwerbs liegt oft lange zurück. Deswegen befürchten manche potenziellen Helfer, etwas falsch zu machen und dafür nachher auch noch gerade stehen zu müssen. Wegschauen und weiterfahren ist daher oft die impulsive Reaktion. Das ist jedoch falsch und unbegründet. Ersthelfer können Leben retten. Durch eine „falsche“ Erste-Hilfe ist noch niemand gestorben, aber viele durch eine unterlassene Hilfe, betont der Notfallmediziner Prof. Dr. Peter Sefrin vom DVR. Der Ersthelfer erhält alle erlittenen Sach- und Körperschäden voll ersetzt, die durch den Einsatz für andere an ihrem eigenen Auto, ihrer Kleidung oder ihrer Gesundheit entstehen. Nur bei ganz grober Fahrlässigkeit oder böswilligem Vorsatz könnten Ersthelfer überhaupt juristisch belangt werden. „So ein Fall ist mir aus der Praxis allerdings nicht bekannt“, meint Joachim Berger vom für Erste Hilfe zuständigen Referat der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Hilfeleistung ist eine Bürgerpflicht, die auch im Strafgesetzbuch (§ 323c) verankert ist. Denn nicht der Ersthelfer muss mit juristischen Folgen rechnen, sondern, wer die gebotene Hilfeleistung unterlässt, „obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten“ ist.

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Quelle: www.dvr.de

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