17. Juni 2009

Alarmverfolgung bei Brandmeldeanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der Alarmverfolgung bei Brandmeldeanlagen sind in der Vergangenheit vereinzelt Fragen aufgetreten, zu denen wir wie folgt Stellung nehmen:

Die Feuerwehren sind beim Alarm von Brandmeldeanlagen grundsätzlich verpflichtet, den Alarm zu verifizieren. Eine telefonische „Entwarnung“ durch den Hausmeister oder andere Personen kann die Feuerwehren von dieser Verpflichtung nicht befreien, weil diese Personen nicht verlässlich beurteilen können, ob es tatsächlich brennt oder ob es sich um einen Fehlalarm handelt. Diese Beurteilung ist allein Sache der Feuerwehren; sie verfügen über die erforderliche Fachkunde. Hintergrund ist, dass Brandmeldeanlagen z. B. schon einen Entstehungsbrand erkennen und melden, obwohl ein offenes Feuer oder Brandrauch von Laien noch nicht wahrgenommen werden kann. Im Schadensfall können dem Kommandanten bzw. der Gemeinde ansonsten haftungsrechtliche Probleme drohen.

Für ein Ausrücken der Feuerwehr bei jedem Alarm einer Brandmeldeanlage spricht außerdem, dass die Brandmeldeanlage nach einem Alarm zurückgestellt werden muss und diese Aufgabe sinnvollerweise nur von der Feuerwehr wahrgenommen werden sollte.

Die Feuerwehr kann bei Eingang einer „Entwarnung“ allenfalls die Anzahl der Einsatzmittel (Fahrzeuge und Personal) reduzieren.

Um ein unnötiges Ausrücken der Feuerwehr und damit verbundene Kosten zu vermeiden, sollte bei häufig auftretenden Falschalarmen die Einstellung der Brandmeldeanlage und deren Eignung für das Gebäude insgesamt von fachkundiger Seite überprüft werden.

Wir bitten, die nachgeordneten Behörden entsprechend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Graf
Leitender Ministerialrat

Quelle: Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern vom 20.05.2009

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