27. August 2008

Sonderbeiträge bedürfen einer Satzungsgrundlage mit Obergrenze

Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2008 Aktenzeichen: II ZR 289/07 noch einmal bestätigt, dass eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen muss, sondern es muss dort auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (siehe auch BGH, Urteil . v. 24. September 2007 - II ZR 91/06).

Denn die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht aber aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247).

Tipp: Erfahrungsgemäß werden Satzungen nur unregelmäßig angepasst. Rechtliche Probleme im Streitfall sind dann vorprogrammiert. Nehmen Sie diese Entscheidung zum Anlass, um die Satzung Ihres Vereins/Verbands insgesamt einmal zu prüfen.

Quelle: LFV Bayern

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