30. Juni 2008

Blaulichtberechtigung für KBM und SBM

Was lange währt wird endlich gut - Der Landes Feuerwehrverband Bayern e. V. erreicht die Zustimmung zur Blaulichtberechtigung für Kreis- und Stadtbrandmeister

Wie bereits in der letzten Ausgabe von Florian kommen berichtet, fordert der Landes Feuerwehrverband Bayern e. V. bereits seit Anfang 2007 die Blaulichtberechtigung für Kreis- und Stadtbrandmeister, nachdem diese in die jeweiligen Alarmplanungen eingebunden sind und damit auch im Einsatzfall die Einsatzleitung übernehmen können.

Nach vielen Gesprächen und beständigem Nachhaken konnte nunmehr eine Ergänzung der Anwendungshinweise "Sonderrechte und Sonderwarneinrichtungen für private Kraftfahrzeuge von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst" (AH-StVO) erreicht werden. Mit Schreiben vom 13.06.2008 hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren mitgeteilt, dass eine Erweiterung dieser Anwendungshinweise erfolgt ist.

Aus gegebenem Anlaß weisen wir hierzu noch auf folgendes hin:

Die im Begleitschreiben auf Seite 1 im zweiten Absatz erwähnte zahlenmäßige Beschränkung bezieht sich ausschließlich auf die Organisatorischen Leiter, nicht aber auch auf die Kreis- und Stadtbrandmeister.

Wie den Anwendungshinweisen zu entnehmen ist, ist für die Antragsberechtigung nur maßgebend, dass der jeweilige Kreis- oder Stadtbrandmeister nach der Alarmierungsplanung in den Einsatzdienst eingebunden ist und somit nach Art. 18 BayFwG eine Einsatzleitung übernehmen kann. Dies bezieht sich nicht nur auf den beispielhaft genannten KBM als Einsatzleiter bei überörtlichen Gefahrgutunfällen, sondern auf alle Fälle, in denen ein Kreis- oder Stadtbrandmeister in der Alarmierungsplanung als Verantwortlicher für ein bestimmtes Einsatzgeschehen, ein Einsatzgebiet oder für Sonderaufgaben vorgesehen ist.

Wir konnten damit eine wesentliche Verbesserung für unsere Kreis- und Stadtbrandmeister erreichen, die nun zum einen durch die Möglichkeit der Verwendung von Sonderwarneinrichtungen auf der Einsatzfahrt besser abgesichert sind. Zum anderen ist dadurch auch ein zeitgerechtes Eintreffen dieser besonderen Führungsdienstgrade an einer Einsatzstelle gewährleistet.

Quelle: LFV Bayern

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