9. Januar 2008

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= einge-tragenen) Vorstands (z. B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschrifts-beglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber, durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen; (z. B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

Vorstandsneuwahl:
eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat

Satzungsänderung:
das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:
  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen
  • dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen

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