19. Dezember 2007

Neue Urteile: Überprüfung der Satzungen erforderlich

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2007 (Az.: II ZR 91/06) entschieden, dass eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen muss, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Umlagebeschluss auch ohne eine entsprechende Obergrenze in der Satzung zulässig sein, etwa wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Ggfs. kann es ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds geben.


Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf viele Verbandssatzungen. Neben der Bestimmung, welches Organ über die Umlage beschließt, ist die Festlegung einer Obergrenze erforderlich. Ein Beschluss, der auf eine insoweit unzureichende Satzungsbestimmung gestützt ist, kann unwirksam sein und keine entsprechende Zahlungspflicht auslösen. Ein wirksamer Beschluss über eine Umlage kann erst getroffen werden, wenn eine unter Umständen erforderliche Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen ist.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt / Main hat gleich in 3 Verfahren entschieden, dass die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern einer IHK nicht möglich ist, wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 15.11.2007, Az.: 5 E 777/07, 5 E 778/07, 5 E 779/07]. Auch, wenn das Urteil sich auf die Situation bei einer IHK bezieht, empfehlen wir zu prüfen, ob nicht auch in Ihrer Satzung eine entsprechende Möglichkeit zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern bei groben Fehlverhalten vorhanden sein sollte.

Quelle: Landesfeuerwehrverband BAYERN

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