Der Witterung angepasste Bereifung - oder Winterreifenpflicht ?
Zum 01.05.2006 wurde nach längerer Diskussion und sehr schlechten Erfahrungen aller Verkehrsteilnehmer und der Verkehrsdienste mit zahlreichen Kraftfahrzeugen mit völlig ungeeigneter Bereifung im Winter der § 2 Abs. 3a der StVO geändert.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bußgeldvorschriften mit 20 Euro bestraft, bei Behinderung des Verkehrs mit 40 Euro, dazu gibt es dann noch einen Punkt in Flensburg. Schwerer wiegt jedoch ggf. das Haftungsproblem für den Halter von Fahrzeugen und deren Fahrern, wenn die Gerichte hier u. a. grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nach einem durch falsche Reifen mit verursachtem Unfall annehmen können und in der Folge straf- und zivilrechtliche Prozesse geführt werden.
In der Konsequenz dieser Einschätzung ergaben sich sowohl auf der IAA Nutzfahrzeuge, wie auch in diversen Gremien der Feuerwehr Diskussionen zur Auswirkung dieser Regelung auf die (nicht polizeiliche) Gefahrenabwehr und hier v. a. für die Großfahrzeuge (LKW).
ausführlicher Bericht - bitte auf das Bild klicken!
(Seiten 10 bis 14)
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