16. Juli 2008

Unfallversicherungsschutz aktuell

Nachstehender Bericht wurde im Heft "Unfallversicherung aktuell" Ausgabe 3/2008 abgedruckt:


Herr B. vom Landratsamt S. erkundigt sich:
„Ich bitte Sie um kurze Mitteilung, ob es den Tatsachen entspricht, dass wenn ein Feuerwehrmann durch einen anderen Feuerwehrmann beim Feuerwehreinsatz verletzt wird (z. B. durch fahrlässigen Umgang mit Geräten) keinen Versicherungsschutz genießt bzw. keine Leistungen geltend machen kann. Ein Bericht im Fernsehen (Bayerischer Rundfunk) sorgt hier für Unsicherheit unter den Feuerwehrleuten.“

Antwort:
Sehr geehrter Herr B., der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch dann gegeben, wenn ein Feuerwehrmann den anderen verletzt. Ganz ausdrücklich regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, dass sogar verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz nicht einschränkt (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Der Bericht im Bayerischen Rundfunk bezieht sich darauf, dass die Feuerwehrleute über den umfassenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen können, wenn ihnen ihre Verletzung durch einen Kameraden zugefügt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit, wie bei allen anderen Versicherten auch, verhindern, dass sich Feuerwehrangehörige gegenseitig verklagen und der Frieden innerhalb einer Feuerwehr gestört wird. Eine Ausnahme kann lediglich bestehen, wenn sich der Unfall auf einem mit dem Feuerwehrdienst, nicht aber einem Einsatz zusammenhängenden Weg ereignet, also etwa zum Dienstsport.

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