
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf viele Verbandssatzungen. Neben der Bestimmung, welches Organ über die Umlage beschließt, ist die Festlegung einer Obergrenze erforderlich. Ein Beschluss, der auf eine insoweit unzureichende Satzungsbestimmung gestützt ist, kann unwirksam sein und keine entsprechende Zahlungspflicht auslösen. Ein wirksamer Beschluss über eine Umlage kann erst getroffen werden, wenn eine unter Umständen erforderliche Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen ist.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt / Main hat gleich in 3 Verfahren entschieden, dass die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern einer IHK nicht möglich ist, wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 15.11.2007, Az.: 5 E 777/07, 5 E 778/07, 5 E 779/07]. Auch, wenn das Urteil sich auf die Situation bei einer IHK bezieht, empfehlen wir zu prüfen, ob nicht auch in Ihrer Satzung eine entsprechende Möglichkeit zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern bei groben Fehlverhalten vorhanden sein sollte.
Quelle: Landesfeuerwehrverband BAYERN
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